Gesetze / Börsengesetz

BörsG

§ 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

Stand: 15.12.2023

Bank- und KapitalmarktrechtBund41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/47#abs-1 (1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen (Andienungsrecht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/47#abs-2 (2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30 Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien genutzt werden, um Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/47#abs-3 (3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des Aktiengesetzes der Rückzahlung einer Einlage entspricht.

§ 46 § 47a